Die fehlende “Waffengleichheit” im Arzthaftungsprozess schlägt auf die Frage durch, wann die Kosten von Privatgutachten im Arzthaftungsprozess bei der Kostenfestsetzung berücksichtigt werden können. An die Anforderungen der Erforderlichkeit sind deshalb geringe Anforderungen zu stellen. (Leitsätze des Bearbeiters)