Nachweis der Beseitigung “wesentlicher Unterschiede” in der EU-ausländischen Weiterbildung verbietet es, eine Eignungsprüfung zu verlangenRichtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Berufsanerkennungsrichtlinie); WBO für die Ärzte Bayerns v. 16.10.2021 i.d.F. v. 15.10.2023 (WBO 2021) §20 S. 1; WBO für die Ärzte Bayerns v. 14.4.2004 i.d.F. v. 10.10.2020 (WBO 2004) §§18 Abs. 3, 18 Abs. 7, 18a; HKaG Bayern Art. 27, 29 Abs. 1, 33 Abs. 5 S. 3 analog, Art. 35 Abs. 2 S. 1 Nr. 7
Gelingt es einem Arzt nachzuweisen, dass wesentliche Unterschiede der ausländischen Weiterbildung
ausgeglichen sind, ist kein Raum für eine Eignungsprüfung.