Längere Aufbewahrung der Patientenakte zur Verteidigung gegen SchadensersatzansprücheBGB §630f Abs. 3; DS-GVO Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f, Art. 17 Abs. 3 lit. b, e, Art. 57 Abs. 1 lit. f i.V. mit Art. 77 Abs. 1

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作者
机构
关键词
D O I
10.1007/s00350-024-6967-5
中图分类号
学科分类号
摘要
1. Die Entscheidung der datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde über eine Beschwerde der betroffenen Person unterliegt der vollständigen gerichtlichen Kontrolle; dabei verfügt die Behörde über ein Ermessen in Bezug auf die geeigneten und erforderlichen Mittel zur Abhilfe.
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