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- [31] Effect of cooling system and forming structure on grain sizes and mechanical properties of S43CMnV for non-quenched and tempered steel crankshaftEinfluss des Kuhlsystems und der Umformungsstruktur auf die Korngrosse und die mechanischen Eigenschaften von S43CMnV fur nicht abgeschreckte und warmebehandelte Stahl-Kurbelwellen MATERIALWISSENSCHAFT UND WERKSTOFFTECHNIK, 2022, 53 (08) : 935 - 946
- [32] Zum Vorliegen und zum Schutz eines potentiellen FFH-Gebiets (hier verneint). Die gesetzliche Ausnahme des § 43 Abs. 4 BNatSchG von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 42 Abs. 1 und 2 BNatSchG greift auch dann ein, wenn der Eingriff durch einen Bebauungsplan zugelassen wird. Zum Begriff der absichtlichen Beeinträchtigung besonders geschützter Arten Natur und Recht, 2006, 28 (7) : 443 - 446
- [33] Transformationen alltäglicher Lebensführung. Konzeptionelle und zeitdiagnostische Fragen: Bericht von der gleichnamigen Tagung des Instituts für sozialwissenschaftliche Information und Forschung e. V. (isifo) in Kooperation mit dem Deutschen Jugendinstitut (DJI), 1. und 2. März 2018, München Berliner Journal für Soziologie, 2018, 28 (3-4) : 511 - 523
- [34] Tätigkeitsbericht der Zentralen Ethik-Kommission für Stammzellenforschung (ZES)Stammzellenforschung (ZES) Erster Bericht nach Inkrafttreten des Stammzellgesetzes (StZG) für den Zeitraum vom 22.07.2002 bis 30.09.2003. Von der Zentralen Ethik-Kommission für Stammzellenforschung erstellt und vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung veröffentlicht gemäß § 14 der ZES-Verordnung vom 18.Juli 2002 (BGBl.I S.2663), die durch Artikel 261 der Verordnung vom 25.November 2003 (BGBl.I S.2304) geändert worden ist. Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz, 2004, 47 (4) : 405 - 408
- [35] Verbandsklage gegen Airbus-Landebahn. Sperrgrundstück. Eine an den Tatbestandsvoraussetzungen der Art. 12 und 16 FFH-RL orientierte artenschutzrechtliche Prüfung entspricht auch den Anforderungen der §§ 42 f. BNatSchG und ist im Rahmen einer Planfeststellung jedenfalls so lange anzustellen, wie die rahmenrechtliche Vorschrift des § 19 Abs. 3 S. 2 BNatSchG nicht in Landesrecht umgesetzt ist und deswegen die im unmittelbar geltenden § 43 BNatSchG enthaltene Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 42 BNatSchG möglicherweise nicht zum Tragen kommen kann Natur und Recht, 2006, 28 (7) : 459 - 464