Datenschutzbeauftragte dürfen nach Art. 38 Abs. 3 Satz 1 DSGVO keine Anweisungen bezüglich
der Ausübung ihrer Aufgaben erhalten. Nach Erwägungsgrund 97 Satz 4 DSGVO sollen sie ihre Pflichten
und Aufgaben in vollständiger Unabhängigkeit ausüben können. Dennoch bleibt der benennenden
Stelle die Möglichkeit, in eng begrenztem Umfang – etwa durch ihre Innenrevision – die
Tätigkeit der oder des Datenschutzbeauftragten zu überprüfen. Eine gewisse Überprüfung
ist sogar dringend anzuraten, kann sie doch Hinweise auf eine mangelnde Eignung, zu wenig Zeit oder grobe
Mängel in der Amtsführung geben. Sie muss sich aber angesichts der Unabhängigkeit der Datenschutzbeauftragten
letztlich auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränken, die zudem durch die Verschwiegenheitspflicht
der Datenschutzbeauftragten eingeschränkt ist.