Datenschutzbeauftragte als kontrollfreier Raum?Zur Frage, ob die benennende Stelle die Tätigkeit der oder des Datenschutzbeauftragten prüfen darf

被引:0
作者
Matthias Bergt [1 ]
机构
[1] Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit,
关键词
D O I
10.1007/s11623-024-1944-8
中图分类号
学科分类号
摘要
Datenschutzbeauftragte dürfen nach Art. 38 Abs. 3 Satz 1 DSGVO keine Anweisungen bezüglich der Ausübung ihrer Aufgaben erhalten. Nach Erwägungsgrund 97 Satz 4 DSGVO sollen sie ihre Pflichten und Aufgaben in vollständiger Unabhängigkeit ausüben können. Dennoch bleibt der benennenden Stelle die Möglichkeit, in eng begrenztem Umfang – etwa durch ihre Innenrevision – die Tätigkeit der oder des Datenschutzbeauftragten zu überprüfen. Eine gewisse Überprüfung ist sogar dringend anzuraten, kann sie doch Hinweise auf eine mangelnde Eignung, zu wenig Zeit oder grobe Mängel in der Amtsführung geben. Sie muss sich aber angesichts der Unabhängigkeit der Datenschutzbeauftragten letztlich auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränken, die zudem durch die Verschwiegenheitspflicht der Datenschutzbeauftragten eingeschränkt ist.
引用
收藏
页码:389 / 392
页数:3
相关论文
empty
未找到相关数据